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Unsere Satzung

vom 9. Februar 2017, beschlossen am 13. Juli 2017

Inhalt

  1. Präambel
  2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)
  3. Abschnitt: Verbandliche Ordnung (§§ 5 - 10)
  4. Abschnitt: Mitgliedschaft (§§ 11 - 17)
  5. Abschnitt: Organisation (§§ 18 - 31)
  6. Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften (§§ 32 – 33)
  7. Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit (§§ 34 - 35)
  8. Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten (§§ 36 – 38)
  9. Abschnitt: Schlussbestimmungen (§§ 39 – 41)

Präambel

  1. Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.

    Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

  2. Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.

  3. Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.

  4. Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.

  5. Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.

    Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

    Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.

  6. Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.

  7. Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis

  1. Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

  2. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

    • Menschlichkeit
    • Unparteilichkeit
    • Neutralität
    • Unabhängigkeit
    • Freiwilligkeit
    • Einheit
    • Universalität.

     

    Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. sowie deren Mitglieder verbindlich.

    Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

  3. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. Der Kreisverband Mülheim an der Ruhr ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr.

  4. Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. nimmt das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Es achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes Mülheim an der Ruhr e. V. und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

  5. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Es nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

  6. Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.

§ 2 Aufgaben

  1. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. verfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke der Wohlfahrtspflege, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Gesundheitshilfe.

    Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

    • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
    • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
    • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
    • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und Rothalbmond-Bewegung,
    • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
    • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
    • Suchdienst und Familienzusammenführung,
    • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.
  2. Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 ihren Zusatzprotokollen und dem DRK - Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

    • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
    • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
    • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
    • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

    Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Es sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

  1. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Es hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

  2. Mitglieder des Kreisverbandes sind:

    • die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen (§ 11) und
    • Ehrenmitglieder (§ 14).
  3. Die Satzung des Bundesverbandes (Anlage A), neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009, sowie die Satzung des Landesverbandes (Anlage B), neu gefasst durch Beschluss der Landesversammlung vom 19.03.2011, gehen den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V., neu gefasst durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom xx.Juni.2017, geht den jeweiligen Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor.

  4. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach § 13 Abs. 2 b) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes.

  5. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt. Der Grundsatz der Vereinsautonomie bleibt unberührt.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

  1. Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

  2. Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

  3. Gemeinschaften sind:

    • die Bereitschaften,
    • das Jugendrotkreuz,
    • die Wasserwacht,
    • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.

    Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.

  4. Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium/ehrenamtlichem Vorstand ihrer, der übergeordneten oder der untergeordneten Verbandsstufe angehören.

    Die Vorstandsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. beteiligt ist.

    Sie dürfen auch persönlich keine Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen eingehen.

    Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten ehrenamtlichen Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter.

  5. An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

Hier wird auf § 5 der Satzung des Landesverbandes verwiesen.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

Hier wird auf § 6 der Satzung des Landesverbandes verwiesen.

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes

  1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.
    Es erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.

  2. Für die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Verbandsstufen gilt, dass Aufgaben, die vor allem von hauptamtlichen Mitarbeitern durchgeführt werden, von den Kreisverbänden und dem Landesverband wahrgenommen werden sollen. Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet der Kreisverband durch seinen Vorstand.

  3. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

    • für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;
    • für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
    • für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

  4. Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 b) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

  5. Satzung und Satzungsänderungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes.

  6. Vor dem Erwerb, der Belastung und der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso vor der Aufnahme von Darlehen für Investitionen, der Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 100.000,00 Euro übersteigen, ist das Präsidium des Landesverbandes zu hören.

  7. Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/ Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.

  8. Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

    Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V (Bundesverband), die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

    Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

§ 8 Territorialitätsprinzip

  1. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden.

  2. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Nähere Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen den beiden betroffenen Kreisverbänden geregelt.

  3. Stellt das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 24 der Satzung des Landesverbandes nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. nach Anhörung des betreffenden Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

  1. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

    Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

  2. Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.

  3. Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Tochterunternehmen in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Tochterunternehmen, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.

  4. Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

    • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
    • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
    • erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
    • schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
    • Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des/der Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
    • Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

    In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

    Die Kosten einer vom Kreisverband veranlassten Prüfung durch Dritte sind vom betroffenen Verband zu tragen, wenn die Verstöße durch die Prüfung bestätigt wurden.

  5. Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

  6. Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

  1. Die nach § 24 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. und deren Gliederungen sowie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich.

  2. Soweit das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. einen Beschluss gemäß §§ 24, 25 der Satzung des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann es unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.

  3. Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. zuzustellen.

  4. Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.

  5. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

  6. Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft

§ 11 Mitglieder

  1. Der Kreisverband hat aktive und fördernde Mitglieder.

    • Aktive Mitglieder können alle über 6 Jahre alten unbescholtenen Männer und Frau ohne Unterschied des Standes, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, der Nationalität oder der politischen Überzeugung werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Roten Kreuzes zu stellen.
    • Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Mülheim an der Ruhr e.V. bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung zu unterstützen.

  2. Juristische Personen und sonstige Vereinigungen gemäß § 3.

§ 12 (Ortverein; entfällt).

§ 13 Satzung der Ortsvereine (entfällt)

  1. Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustimmung des Landesverbandes durch das Präsidium zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft im Kreisverband

  1. Aktive Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz – Kreisverband Mülheim an der Ruhr e.V. – durch die Annahme ihres schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Fördernde Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Abgabe ihrer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Kreisverband erhebt von seinen fördernden Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der den von der Landesversammlung des DRK-Landesverbandes festgesetzten Mindestbeitrag nicht unterschreiten soll. Der Vorstand kann davon Befreiung erteilen.

  2. Juristische Personen und sonstige Vereinigungen können durch Beschluss des Präsidiums als Mitglied aufgenommen werden. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind in einem Vertrag festzulegen; § 16 Absatz 2 dieser Satzung gilt nicht für diese juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen. Das Präsidium beschließt, wie viele Stimmen diesen Mitgliedern zugeteilt werden.

  3. Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.

  4. Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.

§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

  2. Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 19 – 21, wenn sie dem Kreisverband mindestens zwölf Monate als Mitglied angehört haben.

§ 17 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    • Kündigung der Mitgliedschaft,
    • Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss,
    • durch Kündigungserklärung des Vorstandes und vorheriger schriftlicher Abmahnung bei aktiven Mitgliedern, nach einer mitwirkungsfreien Zeit von zwölf Monaten,
    • Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
    • Tod der natürlichen Person.

       

  2. Aktive Mitglieder der Gemeinschaften scheiden mit Zugang ihrer Erklärung gegenüber der/dem zuständigen Leiterin/Leiter der Gemeinschaft, nicht mehr Mitglied einer Gemeinschaft sein zu wollen, aus dieser und dem Kreisverband aus, es sei denn, sie sind förderndes Mitglied des Kreisverbandes. Einzelheiten werden in den Ordnungen der jeweiligen Gemeinschaft geregelt.

  3. Die Kündigungsfrist der Fördermitglieder gemäß § 11 Abs. 1 (b) (natürliche Personen) beträgt einen Monat zum Quartalsende. Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Bei Mitgliedern, die ein Jahr lang trotz Aufforderung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, endet die Mitgliedschaft, ohne dass es einer Erklärung ihnen gegenüber bedarf.

  4. (entfällt)

  5. Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

    • ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
    • trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nicht nachkommt oder
    • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist. Dieser Ausschlussgrund gilt nicht für natürliche Personen.

    Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

  7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.

Vierter Abschnitt:
Organisation

§ 18 Organe

  1. Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. sind:

    • die Kreisversammlung,
    • das Präsidium,
    • der hauptamtliche Vorstand
  2. Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.

  3. Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des jeweiligen Organs und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.

  2. Die Kreisversammlung besteht aus:

    • den aktiven Mitgliedern der Gemeinschaften
    • den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist,
    • den Mitgliedern des Präsidiums des Kreisverbandes.
  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.

  4. Der Vorstand nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.

§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung wählt das Präsidium. Scheiden Mitglieder des Präsidiums vor Ablauf der restlichen Amtszeit aus, kann die Kreisversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.

  2. Die Kreisversammlung :

    • beschließt den Wirtschaftsplan;
    • beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;
    • beschließt über die Entlastung des Präsidiums;
    • nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums und des Vorstandes entgegen;
    • beschließt über die Vorlagen des Präsidiums und des Vorstandes;
    • beschließt
      • vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 lit. a der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen,
      • über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;
    • beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);
    • genehmigt Ordnungen.
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 21 Durchführung der Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung findet einmal jährlich statt. Der Kreisvorsitzende des Kreisverbandes kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

  2. Die Kreisversammlung wird von dem Kreisvorsitzenden des Kreisverbandes einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder des Kreisverbandes (im Sinne von § 11) unter Einhaltung der Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung.

    Die Einladung kann stattdessen auch durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse erfolgen. Dies ist die Westdeutsche Allgemeine Zeitung.

  3. Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen.

  4. Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 22 Präsidium

  1. Der Präsidium besteht aus

    den von der Kreisversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern

    • dem Kreisvorsitzenden
    • den beiden stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
    • dem Kreisschatzmeister,
    • dem Kreisjustitiar
    • dem Kreisverbandsarzt sowie
    • bis zu vier weiteren Personen
      darunter dem K-Beauftragten und dem Kreiskonventionsbeauftragten

    und den Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften, soweit diese Gemeinschaften im Verbandsgebiet bestehen, nämlich

    • der Kreisbereitschaftsleiterin und
    • dem Kreisbereitschaftsleiter
    • dem Leiter des Jugendrotkreuzes,
    • dem Leiter der Sozialarbeit und
    • dem Leiter der Wasserwacht.

  2. Die Vertreter der Gemeinschaften werden auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinschaft gewählt. Das Nähere regeln die Ordnungen der jeweiligen Gemeinschaften.

    Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

  3. Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Kreisvorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter / einer der Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt. Eine Funktion muss nicht zwingend geschlechtsspezifisch besetzt sein, wenn sich für das jeweilige Leitungsamt keine Frau bzw. Mann findet.

  4. Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.

  5. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt fünf Jahre. Es bleibt bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  6. Die Präsidiumssitzungen werden vom Kreisvorsitzenden des Kreisverbandes einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt in Textform mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

  7. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Kreisverbandes oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.

  8. Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  9. Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiums teil.

§ 23 Aufgaben des Präsidiums

  1. Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

    Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Mitgliedsverbände aus.

    Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3.der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.

  2. Es hat folgende weitere Aufgaben:

    • Prüfung des Jahresabschlusses;
    • Bestellung eines Abschlussprüfers
    • Erörterung des Wirtschaftsplans;
    • Erörterung (unterjährig) des Wirtschaftsplans
    • vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 4.

      Das Präsidium kann für weitere Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes die Zustimmungspflicht festlegen.

      Das Präsidium kann für zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahmen Pauschalermächtigungen erteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung gemäß Abs. 3 lit. g.
    • Bestellung des K-Beauftragten für Katastrophenfälle gemäß § 31;
    • Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 2;
    • Beschlussfassung über die vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund;
    • entscheidet über die Suspendierung oder den vorläufigen Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds;
  3. Das Präsidium hat in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gegenüber dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

    • Formulierung der Ziele für den Vorstand;
    • Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und, im Benehmen mit ihm, der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
    • Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 und Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Kreisvorsitzenden gemäß § 24 Abs. 7 Satz 1; Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2;
    • Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder;
    • Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Aufstellung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
    • Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;
    • Entgegennahme der in § 27 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes;
    • Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall.
  4. Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Tochtergesellschaften einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere:

    • die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 4 a - e, Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro;
    • die Tätigkeit der Tochtergesellschaften und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;
    • die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Tochtergesellschaften und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundes- und Landesverbandes;
    • den Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen.
    • über die vorherige Zustimmung zum Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch die Tochtergesellschaften zu entscheiden; ebenso über die vorherige Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen für Investitionen sowie zur Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, die einen Betrag von 50.000Euro überschreiten,
  5. Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

§ 24 Der Kreisvorsitzende

  1. Der Kreisvorsitzende ist der oberste Repräsentant des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Präsidium übertragen werden.

    Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Präsidiums.

  2. Der Kreisvorsitzende wirkt daraufhin, dass die Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

  3. Der Kreisvorsitzende – im Verhinderungsfalle einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden - ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.

  4. Der Kreisvorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

  5. Der Kreisvorsitzende kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.

  6. Der Kreisvorsitzende vertritt das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

  7. Der Kreisvorsitzende kann die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass dem betroffenen Vorstandsmitglied einstweilen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheidet das Präsidium, das vom Kreisvorsitzenden nach § 22 Abs. 5 Satz 3 einzuberufen ist. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht vom Präsidium innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird.

  8. Der Kreisvorsitzende kann ein Vorstandsmitglied kommissarisch einsetzen, das für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung die Stelle des betroffenen Vorstandsmitgliedes einnimmt.

  9. Maßnahmen des Kreisvorsitzenden nach den Absätzen 7 und 8 sind beim Amtsgericht zum Vereinsregister anzumelden. Dies gilt auch für ihre Aufhebung.

§ 25 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus mindestens einem Mitglied. Darüber hinaus kann das Präsidium weitere Mitglieder des Vorstandes bestellen.

  2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. allein. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung eines anderen Vorstandsmitglieds oder durch einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

  3. Der Vorstand ist hauptamtlich tätig. Er wird vom Präsidium für jeweils drei Jahre bestellt. Zu seiner Abberufung müssen die Beschlüsse des Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Im Verhältnis zum Vorstand vertritt der Kreisvorsitzende den Verein.

§ 26 Kreisgeschäftsführung

Der Vorstand führt die Bezeichnung Kreisgeschäftsführung.

§ 27 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. unter Beachtung der Beschlüsse der Organe.

    Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen.

  2. Der Vorstand hat u. a.:

    • den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans über das Präsidium der Kreisversammlung zur Genehmigung vorzulegen;
    • den Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen; den geprüften und festgestellten Jahresabschluss dem Landesverband vorzulegen;
    • der Kreisversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;
    • die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums vorzubereiten;
    • an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese aufzubereiten;
    • die von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet umzusetzen und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen;
    • im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer zu unterstützen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;
    • mit Genehmigung des Präsidiums die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen;
    • das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Tochtergesellschaften selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen;

    Die Ergebnisse bzw. Berichte zu a) und c) sind dem Landesverband zur Kenntnis zu geben.

  3. Der Vorstand hat dem Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über

    • den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;
    • den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;
    • die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).
  4. Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Präsidiums:

    • Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
    • Vornahme von baulichen Maßnahmen und außergewöhnlichen Anschaffungen;
    • Aufnahme von Darlehen und Krediten;
    • Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften;
    • Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen;
    • Abschluss von sonstigen Verträgen, die zu einer Verpflichtung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. führen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Gesamtverpflichtung maßgebend.

    Der zustimmungsfreie Verfügungsrahmen ist vom Präsidium in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegen und kann für die Zukunft jederzeit geändert werden.

  5. Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Präsidium erlassen wird, und in Anstellungsverträgen, die von dem Präsidenten zu unterzeichnen sind, geregelt.

  6. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

§ 28 Kreisgeschäftsstelle

Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. unterhält eine Kreisgeschäftsstelle (Sitz des Vereins im Sinne von § 3 Abs.1). Sie wird von dem Vorstand geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.

§ 29 Fach- und Sonderausschüsse

  1. Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Kreisvorsitzenden selbst. Mitglieder des Vorstandes und der Kreisgeschäftsführer haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

  2. Ständige Fachausschüsse können sein:

    • der Haushaltsauschuss,
    • die Kreisausschüsse der Gemeinschaften im Sinne von § 4 Abs. 3.
  3. Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder der Vorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

  4. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 30 Der Kreiskonventionsbeauftragte

Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Kreisvorsitzende einen Kreiskonventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
Der Kreiskonventionsbeauftragte hat das Recht an Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen und vorzutragen, wenn es sich um Fragen handelt, die sein Ressort betreffen.

§ 31 Der Beauftragte für den Katastrophenschutz

Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) und Stellvertreter für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.

Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften

  1. Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.

  2. Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.

§ 33 Arbeitskreise

Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.

Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 34 Wirtschaftsführung

  1. Das Deutsche Rotes Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e.V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Es verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

  2. Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e.V. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.

  3. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss.

  4. Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht ist außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

  5. Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung und in den Fach- und Sonderausschüssen tragen die Mitglieder im Sinne von § 11.

  6. Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen, nicht das seiner Mitgliedsverbände.

  7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 35 Gemeinnützigkeit

  1. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

  5. Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.

  6. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    Mitglieder des Präsidiums haben nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses einen Anspruch, unter Beachtung der steuerrechtlichen Regelungen, auf Erstattung ihrer entstandenen angemessenen Aufwendungen und Auslagen, die ihnen in Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag des DRK-Kreisverbandes Mülheim an der Ruhr e. V. entstanden sind. Bei Verzicht auf Erstattung können sie auf Wunsch unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 07.06.1999, IV C 4 – S 2223 – 111/99, BStBl I 1999, 591 eine Zuwendungsbestätigung erhalten. Das Nähere regelt eine besondere Kostenerstattungsregelung. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Nordrhein e. V. übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 36 Ordnungsmaßnahmen

  1. Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband e. V. fest, dass das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V.

    • seine Pflichten aus der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
    • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
    • entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

    können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. verhängt werden.

  2. Stellt der Vorstand des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. fest, dass ein Mitglied

    • seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
    • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
    • entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

    können gegen das Mitglied Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

  3. Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

  4. Ordnungsmaßnahmen sind

    • Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.
    • Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.
    • Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.
    • Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
    • Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V.

    Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.

  5. Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

  6. Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes.

    Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

  1. Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Kreisvorsitzende des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. bei Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. zusammengefassten Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Kreisvorsitzende des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V. zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

    Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt

  2. Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums/Vorstands über die Maßnahmen des Präsidenten/Kreisvorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 38 Schiedsgericht

  1. Alle Rechtsstreitigkeiten

    • zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
    • zwischen Einzelmitgliedern,
    • zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,

    die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

    Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.

  2. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

  3. Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

  4. Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

  5. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen

§ 39 Auflösung

Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Nordrhein e. V. ist der Kreisverband aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.

§ 40 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

§ 41 Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Mülheim an der Ruhr e. V.

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